Aktiengesellschaft
Die (kleine) Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital mindestens 50.000,00 Euro beträgt und die meist durch mehrere Personen gegründet wird.
Inhalt:
1. Allgemeines zur (kleinen) Aktiengesellschaft
2. Gründung einer Aktiengesellschaft
3. Organe der Aktiengesellschaft
4. Rechte und Pflichten der Aktionäre
5. Vorteile der Aktiengesellschaft gegenüber der GmbH
1. Allgemeines zur (kleinen) Aktiengesellschaft
Die (kleine) Aktiengesellschaft ist eine ganz normale Aktiengesellschaft mit einigen Erleichterungen, die durch das 1994 in Kraft getretene Deregulierungsgesetz zum Aktienrecht geschaffen wurden, um die Rechtsform der Aktiengesellschaft (auch) für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver zu machen. So wurde die Mindestzahl der Gründer auf 1 Person und der Mindestnennbetrag pro Aktie auf 1 Euro herabgesetzt. Die formalen Anforderungen an die Einberufung und den Ablauf einer Hauptversammlung wurden deutlich entschlackt. Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur Mitbestimmung in der Aktiengesellschaft entschärft.
Die Rechtsform der Aktiengesellschaft gehört in die Gruppe der Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem Grundkapital von mindestens 50.000,00 Euro, das in Aktien aufgeteilt ist. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft bietet sich in erster Linie dann an, wenn einerseits ein großer Kapitalbedarf zu Beginn der Unternehmensgründung besteht, andererseits der Betrag einer einzelnen Beteiligung (= Aktie) und das Risiko begrenzt werden soll. Zur Gründung einer Aktiengesellschaft ist es erforderlich, dass eine Satzung aufgestellt wird, das Grundkapital in Höhe von 50.000,00 Euro vorhanden ist und die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird. Die Haftung der Aktionäre ist auf das Unternehmensvermögen der Aktiengesellschaft beschränkt und somit vergleichbar der Haftung der Gesellschafter einer GmbH.
2. Gründung einer Aktiengesellschaft
Die Gründung einer (kleinen) Aktiengesellschaft ist zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck und bereits mit einer Person möglich. Die Aktiengesellschaft entsteht wie die GmbH erst mit der Eintragung ins Handelsregister und durchläuft bis dahin unterschiedliche Phasen mit eigenen Rechtsfolgen, die insbesondere für die Frage der Haftung relevant sind. Mit dem notariellen Gründungsbeschluss entsteht eine sog. Vor-AG, bei der die Gründungsgesellschafter persönlich haften, soweit eine Begleichung der Verbindlichkeiten aus dem eigenen Vermögen der Gesellschaft nicht möglich ist.
Zunächst wird gem. § 23 AktG der Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft (Muster) durch notarielle Beurkundung festgestellt, wobei der Mindestinhalt - vergleichbar der Satzung einer GmbH - zu folgenden Themen Regelungen enthalten muss:
- Namen der Gründer,
- Firma bzw. Firmierung,
- Sitz,
- Unternehmensgegenstand,
- Nenn- und Ausgabebetrag der Aktien sowie deren Gattungen.
In der Praxis ist der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft (Muster) üblicherweise umfangreicher.
Abweichend von der Gründung einer GmbH wird das Verhältnis der Aktionäre untereinander nicht im Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft geregelt, sondern in einem sog. Aktionärsvertrag, der zu seiner Wirksamkeit nicht unbedingt der notariellen Beurkundung bedarf. Die Gründungsgesellschafter der Aktiengesellschaft bestellen sodann den Aufsichtsrat und den Vorstand (Bestellung des Vorstands).
Das Grundkapital der Aktiengesellschaft beträgt mindestens 50.000,00 Euro und wird durch die Gründungsgesellschaft im Wege der Übernahme von Aktien und Leistung der Einlagen erbracht. Im Falle einer Bargründung beträgt die Mindestleistung für jede Namensaktie 1/4 des Nennbetrags, zuzüglich des vollen Aufgeldes bei Ausgabe von Aktien über dem Nennbetrag. Im Falle einer Sachgründung ist gem. §§ 32, 33 AktG ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung durch
die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats erforderlich. Hier geht es insbesondere um die Bewertung der Sacheinlagen. Ist ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats an der Aktiengesellschaft beteiligt, muss darüber hinaus eine externe Gründungsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erfolgen.
Nach entsprechender Handelsregisteranmeldung und positiver Prüfung der Gründungsdokumente durch das Registergericht wird die Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und die Eintragung bekanntgemacht.
Die Gründungskosten sind in erster Linie von der Höhe des Grundkapitals abhängig. Die Kosten der notariellen Beurkundung, Anmeldung und Eintragung im Handelsregister erreichen bei einem Grundkapital von 50.000,00 Euro rund 1.000,00 Euro. In der Praxis muss man jedoch mit weiteren Kosten für fachlichen Rat (Rechtsanwalt, Steuerberater) bei der Errichtung und Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und des Aktionärsvertrages rechnen, wobei die Kosten hier in der Regel zeitabhängig sind. Auch der Anstellungsvertrag mit dem Vorstand (Anstellungsvertrag mit Vorstand) verursacht in der Praxis meist nochmals Kosten.
3. Organe der Aktiengesellschaft
Die Organe der Aktiengesellschaft besteht aus
- dem Vorstand,
- dem Aufsichtsrat und
- der Hauptversammlung.
Der Vorstand der Aktiengesellschaft ist das Gegenstück zum Geschäftsführer der GmbH, wird aber vom Aufsichtsrat bestellt und maximal für 5 Jahre. Es ist aber möglich, den Vorstand für eine weitere Amtsperiode wieder zu berufen. Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft eigenverantwortlich und unterliegt nur der Kontrolle durch den Aufsichtsrat, dem er gegenüber regelmäßig Bericht erstatten muss. Anders als der Geschäftsführer einer GmbH ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft weder an Weisungen der Hauptversammlung noch an Weisungen des Aufsichtsrats gebunden.
Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis nicht beschränkt werden kann. Intern - mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft - kann jedoch vereinbart werden, dass bestimmte Geschäfte der Zustimmung
des Aufsichtsrats bedürfen. Überschreitet der Vorstand seine Kompetenzen, macht er sich eventuell schadenersatzpflichtig. Die Rechte und Pflichten des Vorstands werden im Übrigen in einem Anstellungsvertrag (Anstellungsvertrag mit Vorstand) geregelt.
Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft (mindestens 3 Mitglieder) wird durch die Hauptversammlung gewählt, begrenzt auf 5 Jahre, es sei denn, es handelt sich um eine Aktiengesellschaft, die der Mitbestimmung der Arbeitnehmer unterliegt (ab 500 Arbeitnehmer). Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht in erster Linie darin, den Vorstand der Aktiengesellschaft zu bestellen, zu überwachen und zu beraten. Hierfür hat der Aufsichtsrat das Recht zur Einsicht und Prüfung aller Geschäftsunterlagen.
Die Aktionäre der Aktiengesellschaft nehmen ihre Rechte in Form der Hauptversammlung wahr, deren Aufgaben und Rechte gesetzlich zwingend festgelegt sind. Zu den Hauptaufgaben der Hauptversammlung gehören:
- Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats,
- Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns,
- Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
- Entscheidung über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder -herabsetzung und
- Auflösung der Gesellschaft.
Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft wird in der Regel vom Vorstand einberufen, wobei alle Aktionäre ein Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung haben, eventuell auch vertreten durch einen Bevollmächtigten (Muster einer Vollmacht). Die Einberufung der Hauptversammlung mit entsprechender Einladung der Aktionäre (Muster einer Einladung) unterliegt besonderen Formvorschriften. Für Beschlüsse der (kleinen) Aktiengesellschaft ist es ausreichend, dass diese vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterschrieben werden.
4. Rechte und Pflichten der Aktionäre
Die Aktionäre der Aktiengesellschaft üben ihre Rechte in der Hauptversammlung aus. Zu den wichtigsten - mittels Aktie verbrieften - Rechten der Aktionäre gehören das Stimmrecht und das Recht auf Gewinnbeteiligung. Zu den wesentlichen Pflichten der Aktionäre gehört die Pflicht zur Leistung der Einlage. Das Verhältnis der Aktionäre untereinander wird in der Praxis meist durch einen sog. Aktionärsvertrag geregelt, der nicht der notariellen Beurkundung bedarf.
Der Mindestbetrag einer Aktie beträgt 1 Euro, wobei zwischen Namensaktien und Inhaberaktien unterschieden wird. Während die Namensaktien mit Name, Wohnort und Beruf des Inhabers in das Aktienbuch eingetragen werden, legitimieren die Inhaberaktien den Inhaber durch entsprechenden Besitz der Urkunde. Ferner wird unterschieden zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien, die dem Inhaber besondere Rechte gewähren, z.B. bei der Verteilung des Gewinns.
5. Vorteile der Aktiengesellschaft gegenüber der GmbH
Die Rechtsform der Aktiengesellschaft ist der Rechtsform der GmbH sehr ähnlich, besitzt jedoch einige wesentliche Unterschiede. Während der Geschäftsführer einer GmbH an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist, handelt der Vorstand einer Aktiengesellschaft weitestgehend eigenverantwortlich und weisungsfrei. Er ist nur dem Aufsichtsrat gegenüber berichtspflichtig. Während die Übertragung von GmbH- Beteiligungen besonderen Formvorschriften unterliegt, sind Aktien wie andere Vermögensgegenstände frei übertragbar. Durch den Einsatz einer Aktiengesellschaft lassen sich besondere Formen der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmensvermögen gestalten, z.B. mittels sog. Belegschaftsaktien. Der große Vorteil der Aktiengesellschaft gegenüber der GmbH besteht darin, dass sich durch eine Kapitalerhöhung relativ leicht weiteres Eigenkapital zuführen lässt.