Gewerbeanmeldung
Mit der Gewerbeanmeldung ist der selbständige Gewerbebetrieb, die Gründung einer Niederlassung oder unselbständigen Zweigstelle der zuständigen Behörde anzeigen.
Das gleiche gilt nach § 14 Abs. 1 GewO auch für die Sitzverlegung (Nr. 1), für die Änderung oder Erweiterung des Unternehmensgegenstands (Nr. 2) und für die Betriebsaufgabe (Nr 3).
Inhalt:
1. Gewerbliche Tätigkeit
2. Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung
3. Zuständigkeit für Gewerbeanmeldung
4. Unternehmensgegenstand
5. Kosten der Gewerbeanmeldung
6. Gewerbeerlaubnis
7. Checkliste zur Gewerbeanmeldung
1. Gewerbliche Tätigkeit
Nach § 14 Abs. 1 GewO ist eine Gewerbeanmeldung (nur) erforderlich, wenn es sich um eine erlaubte (wirtschaftliche) Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, die auf Dauer angelegt ist und selbständig ausgeübt wird. Dabei ist es irrelevant, in welcher Rechtsform das Gewerbe ausgeübt wird. Wer sich im Rahmen eines freien Berufs selbständig macht, handelt nicht gewerblich und ist als sog. Freiberufler daher nicht zur Gewerbeanmeldung verpflichtet. Freiberufler melden sich stattdessen zu Beginn der selbständigen Tätigkeit direkt beim Finanzamt an und beantragen dort eine Steuernummer. Zu den freien Berufen zählen vor allem die sogenannten Katalogberufe Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Künstler. Darüber hinaus liegt auch bei Tätigkeiten im Rahmen der Urproduktion (= Landwirtschaft, Gärtnerei, Fischerei und ähnliches) oder bei der Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Vermietung) keine gewerbliche Tätigkeit vor. Kann man die beabsichtigte Tätigkeit jedoch weder den freien Berufen noch der Urproduktion oder Vermögensverwaltung zuordnen, ist regelmäßig von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen.
2. Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung
Die Gewerbeanmeldung ist unverzüglich nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen. Das gleiche gilt für die Sitzverlegung, für die Änderung oder Erweiterung des Unternehmensgegenstands und für die Betriebsaufgabe. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebs - z.B. nach einem Unternehmenskauf - ist dem Gewerbeamt mitzuteilen.
3. Zuständigkeit für Gewerbeanmeldung
Für die Gewerbeanmeldung ist das Ordnungsamt zuständig, in dessen Gebiet der Unternehmenssitz des Gewerbebetriebs liegt oder liegen wird. Das ist in der Regel das Gewerbeamt, in dessen Bezirk das Gewerbe gegründet wird. In kleineren Gemeinden befindet sich das Gewerbeamt meist im Rathaus, in größeren Gemeinden oder Städten ist es auch Teil des Ordnungsamts. In München ist das Gewerbeamt beispielsweise Teil des Kreisverwaltungsreferats (KVR). Der Normalfall einer Gewerbeanmeldung ist nach wie vor die persönliche Vorsprache auf dem Amt, aber die Möglichkeiten zur Online-Anmeldung über Internet werden zunehmend verbessert.
Beim Einzelunternehmen ist die Gewerbeanmeldung durch den Inhaber, bei einer Personengesellschaft durch den oder die geschäftsführenden Gesellschafter vorzunehmen. Bei einer Kapitalgesellschaft wird die Gewerbeanmeldung vom Geschäftsführer bzw. vom Vorstand erledigt.
Bei Deutschen und EU-Staatsangehörigen reicht für die Gewerbeanmeldung der Personalausweis bzw. ein Reisepass. Bei Ausländern von außerhalb der EU ist darüber hinaus ein Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde erforderlich, der die Erlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland enthält. Für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, ist auch ein Handelsregisterauszug und ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag vorzulegen.
4. Unternehmensgegenstand
Ein wesentlicher Teil der Gewerbeanmeldung ist die zutreffende Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit. In jedem Fall muss deutlich werden, welche Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.
Beispiele:
- Betrieb eines Elektroinstallationsbetriebs,
- Einzelhandel mit Süßwaren.
5. Kosten der Gewerbeanmeldung
Die Kosten für eine normale Gewerbeanmeldung bewegen sich je nach Stadt oder Gemeinde zwischen 20,00 Euro und 40,00 Euro (ohne Gewähr).
6. Gewerbeerlaubnis
Für einige gesetzlich definierte Branchen ist - trotz Gewerbefreiheit in Deutschland - vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit eine besondere Gewerbeerlaubnis notwendig, die mit weiteren Auflagen verbunden ist. Dazu gehören insbesondere die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines "unbefleckten" Auszugs aus dem Gewerbezentralregister.
Besondere Regeln gelten auch für den Betrieb eines Handwerksbetriebs, der in vielen Fällen nur mit entsprechendem Meistertitel selbständig ausgeübt werden darf. Handwerksberufe ohne den erforderlichen Meistertitel sind in der "Anlage B" zur Handwerksordnung aufgelistet, z.B. Fliesenleger, Gebäudereiniger, Raumausstatter).