Firma und Firmenname
Unter Firma versteht man gem. Handelsgesetzbuch (HGB) den Firmennamen des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt.
Obwohl die Regeln zur Firmierung eines Unternehmens weitgehend liberalisiert wurden, gibt es nach wie vor einige Vorgaben, die bei der Unternehmensgründung zu beachten sind. Die wichtigsten allgemeinen Grundsätze zum Firmenname lassen sich wie folgt umschreiben:
- (ausreichende) Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft,
- Verbot der Irreführung und
- Angabe des Rechtsformzusatzes.
So wird der Firmenname zunächst ganz entscheidend von der Rechtsform des Unternehmens und dem entsprechenden Rechtsformzusatz bestimmt. Einem Existenzgründer in Deutschland stehen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung, in denen er ein Unternehmen gründen kann, angefangen beim (gewerblichen) Einzelunternehmen für sog. "Einzelkämpfer", die ihren Gewerbebetrieb im Bewusstsein der vollen Haftung für alle Verbindlichkeiten als Inhaber alleine führen wollen. Analog hierzu ist der Freiberufler zu nennen, der sich in seinem erlernten freien Beruf alleine selbständig macht. Mehrere Existenzgründer stehen vor der Quahl der Wahl zwischen den Rechtsformen GbR, OHG, KG bzw. GmbH, Unternehmergesellschaft oder gar AG. Mehreren Freiberuflern steht darüber hinaus die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft offen.
Grundsätze zum Firmenname
Die Firma ist gem. § 17 Abs. 1 HGB der Name, unter dem der Kaufmann oder Kaufleute im Rechtsverkehr auftreten und ihre Unterschrift(en) leisten. Nur ein Kaufmann ist berechtigt, dann aber auch verpflichtet, seinen Gewerbebetrieb unter einem eigenen Firmennamen zu führen, der zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist, ausreichende Unterscheidungskraft besitzt und keine irreführende Angaben im Firmennamen enthält. In diesem Rahmen steht es jedem Kaufmann frei, bei der Firmierung einen Personennamen, eine Sachbezeichnung oder eine reine Phantasiebezeichnung zu wählen.
Ein Firmenname besitzt dann ausreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, wenn das Unternehmen im Geschäftsverkehr ausreichend individualisiert wird. Bloße Gattungsbegriffe, wie z.B. Papierhandel GmbH, sind zur Firmierung eines Unternehmen daher nicht ausreichend und müssen durch Zusätze ergänzt werden, z.B. Papierhandel Müller GmbH.
Das Verbot der Irreführung verbietet Angaben im Firmenname, die außenstehende Dritte über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmen täuschen könnten, insbesondere Namensbestandteile, die einen unzutreffenden Eindruck von Art und Umfang des Geschäftsbetriebs vermitteln, z.B. „Deutsche“, „Internationale“ oder „Europäische“ bei nur regionalem Geschäftsbetrieb.
Firmenname beim Einzelunternehmer
Die Firma des Einzelunternehmers zeichnet sich dadurch aus, dass es einen Inhaber gibt, der das Unternehmen ohne weitere Partner - d.h. ohne Beteiligung anderer natürlicher oder juristischer Personen - betreibt und alleine in vollem Umfang für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Grundsätzlich tritt der Einzelunternehmer unter seinem vollen Namen im Geschäftsverkehr auf, also bestehend aus Vor- und Zunamen. Beschreibende Zusätze im Firmennamen sind immer zulässig, jedoch nur in Ergänzung des vollen Vor- und Zunamen des Einzelunternehmers. Handelt es sich beim dem Einzelunternehmer um einen Kaufmann, ist auch ein vom Vor- und Zunamen abweichender Firmenname zulässig, unter dem der Einzelunternehmer im Geschäftsverkehr auftritt, jeweils mit dem Zusatz „eingetragener Kaufmann“ oder abgekürzt „e.K.“.
Für den im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmer stehen daher in erster Linie folgende Firmennamen zur Auswahl:
- Personenfirma, bestehend aus den persönlichen Namen,
- Sachfirma mit Hinweis auf den Gegenstand des Einzelunternehmens,
- Mischform aus Personennamen und Gegenstand des Unternehmen oder
- (reiner) Phantasiename,
jeweils mit dem Rechtsformzusatz "eingetragener Kaufmann" oder abgekürzt als "e.K.", e.Kfm.", e.Kfr".
Firmenname bei der GbR
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist es ähnlich wie beim Einzelunternehmer. Grundsätzlich treten die Gesellschafter der GbR unter den ausgeschriebenen Namen aller Gesellschafter aus, jeweils mit Vor- und Zunamen. Daneben darf die GbR auch einen beschreibenden Zusatz oder eine Geschäftsbezeichnung führen.
Firmenname der Handelsgesellschaften
Handelsgesellschaften werden unabhängig von der Art des Unternehmensgegenstands stets als Kaufleute qualifiziert und sind daher berechtigt, ihren Firmennamen als Personen-, Sach- oder Phantasiebezeichnung auszugestalten, wobei stets die allgemeinen Grundsätze zum Firmenname zu beachten sind.