EU - Umsatzsteuer und innergemeinschaftliche Lieferungen
Lieferungen eines deutschen Unternehmens an Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der EU (= innergemeinschaftliche Lieferungen) sind in Deutschland umsatzsteuerfrei.
Inhalt (Stand 01.01.2011):
1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
2. Rechnung des Lieferanten
3. Nachweispflichten des deutschen Lieferanten
4. Anmeldungen und Erklärungspflichten des Lieferanten
1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Grundsätzlich sind Waren-Lieferungen eines deutschen Unternehmers an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in Deutschland umsatzsteuerfrei. Der deutsche Unternehmer weist in seiner Rechnung über die Waren-Lieferung keine Umsatzsteuer aus, weist aber stattdessen auf
Für die Umsatzsteuerfreiheit in Deutschland bestehen jedoch folgende Voraussetzungen:
- die Gegenstände der Warenlieferung müssen in einen anderen Mitgliedstaat der EU geliefert werden und
- sind für das Unternehmen des Empfängers bestimmt,
- der Empfänger der Warenlieferung ist ein Unternehmer, nachgewiesen durch die Verwendung einer USt-IdNr.,
- der Erwerb der Gegenstände unterliegt in dem Mitgliedstaat des Empfängers der Umsatzsteuer.
Der liefernde Unternehmer muss belegmäßig nachweisen, dass die Lieferung an einen anderen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erfolgt ist. Hierfür ist die USt-IdNr. des Empfängers essentielle Voraussetzung. Bei Zweifeln an der Gültigkeit der USt-IdNr. des Empfängers ist der liefernde Unternehmer verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Die Überprüfung einer USt-IdNr. ist beim Bundeszentralamt für Steuern online möglich.
2. Rechnung des Lieferanten
Neben den allgemeinen Pflichtangaben muss die Rechnung des liefernden Unternehmens zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- Hinweis auf die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung,
- USt-IdNr. des liefernden Unternehmens,
- USt-IdNr. des Empfängers,
wobei die USt-IdNr. des leistenden Unternehmens von einem anderen Mitgliedstaat als die USt-IdNr. des Empfängers ausgestellt sein muss.
3. Nachweispflichten des deutschen Lieferanten
Der Lieferant muss einerseits durch Vorlage von Belegen nachweisen können, dass der Liefergegenstand tatsächlich an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist.
Im Falle einer Versendung der Waren mittels eines Dritten an den Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Post, Spediteur, Kurier) erfolgt der Nachweis durch eine Kopie der Rechnung und in der Regel durch einen der folgenden Versandbelege:
- Posteinlieferungsschein,
- Ladeschein oder Rollfuhrschein,
- Luftfrachtbrief oder Eisenbahnfrachtbrief,
- Auftragsbestätigung eines Kuriers
oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg.
Der Versandbeleg muss jedenfalls folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Ausstellers sowie Tag der Ausstellung,
- Name und Anschrift des Lieferanten sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Lieferant ist,
- handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände,
- Ort und Tag der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,
- Empfänger und Bestimmungsort,
- Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind und
- Unterschrift des Ausstellers.
In der Praxis erfolgt der Nachweis meist durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs ("weiße Speditionsbescheinigung").
Im Falle der Beförderung durch den Lieferanten selbst ist der Nachweis regelmäßig durch folgende Belege zu erbringen:
- Kopie der Rechnung,
- Lieferschei und
- Empfangsbestätigung des Empfängers oder eines unselbständigen Beauftragten.
Im Falle der Abholung durch den Empfänger ist zusätzlich eine schriftliche Versicherung des Empfängers (0der eines unselbständigem Beauftragen) erforderlich, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird.
Neben den belegmäßigen Nachweisen muss der Lieferant auch buchmäßig die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung einschließlich der USt-IdNr. des Empfängers nachweisen. Hier muss der Lieferant Aufzeichnungen führen über folgende Daten:
- Name und Anschrift des Empfängers,
- Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt,
- Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
- handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände,
- Tag der Lieferung,
- vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- Art und Umfang einer Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung,
- Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
4. Anmeldungen und Erklärungspflichten des Lieferanten
Der Lieferant muss jede steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert angeben. Ferner ist die Lieferung auch in einer Zusammenfassenden Meldung nach amtlichem Vordruck aufzunehmen. Hier muss der Lieferant die USt-IdNr. des Empfängers sowie die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Lieferung angeben. Mehrere innergemeinschaftliche Lieferungen an einen Empfänger können zusammengefasst werden.