Kaufmann
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ob ein Unternehmen einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder nicht, beurteilt sich in erster Linie danach, ob der Umfang des Unternehmens eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung erforderlich macht. Bei einem Unternehmen mit Bilanzierungspflicht besteht grundsätzlich eine positive Vermutung für die Kaufmannseigenschaft.
Darüber hinaus ist Kaufmann, dessen gewerbliches Unternehmen gem. §§ 2, 3 HGB kraft Eintragung im Handelsregister als Handelsgewerbe gilt. Die frühere Unterscheidung nach
- Istkaufmann
- Musskaufmann,
- Kannkaufmann und
- Formkaufmann.
wurde zugunsten der Unterscheidung nach
- Kaufmann kraft Gewerbebetrieb,
- Kaufmann kraft Eintragung im Handelsregister und
- Kaufmann kraft Rechtsform (Handelsgesellschaften)
aufgegeben. Beim Kaufmann kraft Gewerbebetrieb entsteht die Kaufmannseigenschaft kraft Gesetzes und ohne entsprechende Eintragung im Handelsregister, beim Kaufmann kraft Eintragung im Handelsregister wird sie durch die (freiwillige) Eintragung der Firma im Handelsregister (konstitutiv) begründet.
Kaufleute kraft Rechtsform sind die Handelsgesellschaften
- Offene Handelsgesellschaft (OHG),
- Kommanditgesellschaft (KG),
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)
- Aktiengesellschaft (AG) und
- Genossenschaft.
Kaufleute genießen im Geschäftsverkehr besondere Rechte, unterliegen aber auch weitergehenden Pflichten. So sind auf den Kaufmann die Vorschriften des HGB in vollem Umfang anzuwenden, beispielsweise
- die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister,
- die Pflicht zur Buchführung oder
- das Recht zur Erteilung einer Prokura.