Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen, in der vom Erblasser die gleichen einseitigen erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden können wie in einem Testament. Darüberhinaus kann ein Erblasser im Erbvertrag auch erbrechtliche Verfügungen mit vertragsmäßiger Bindungswirkung treffen, insbesondere einen Erben als Vertragserben einsetzen oder ein Vermächtnis anordnen. Dies können sowohl der Vertragspartner des Erbvertrages als auch ein Dritter ohne Beteiligung am Erbvertrag sein.
Der - oder im Falle des zweiseitigen bzw. gemeinschaftlichen Erbvertrages - die Erblasser müssen für den Abschluß eines Erbvertrages in der Regel geschäftsfähig sein und persönlich unterzeichnen. Der Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner abgeschlossen werden. Unter Ehegatten kann der Erbvertrag auch mit einem Ehevertrag verbunden werden.
Für die vertragsmäßigen Zuwendungen des Erblassers im Erbvertrag gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für einseitige letztwillige Verfügungen, insbesondere die Auslegungsregeln gem. § 2279 BGB.
Der Erblasser wird durch einen Erbvertrag in seiner Testierfreiheit insoweit beschränkt, als das Erbrecht des vertragsmäßig Bedachten durch spätere Verfügungen wirtschaftlich beeinträchtigt wird, es sei denn, der Erblasser hat sich im Erbvertrag das Recht zur Änderung des Vertrages oder zum Rücktritt vorbehalten. Der Erblasser wird durch den Erbvertrag jedoch nicht in seinem Recht beschränkt, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen. Grenzen findet diese Freiheit allenfalls im Verbot der Sittenwidrigkeit gem. § 139 BGB. Bei nachträglichen Schenkungen des Erblassers kann sich unter gewissen Voraussetzungen jedoch ein Herausgaberecht des vertragsmäßig Bedachten gegen den Beschenkten ergeben.
Die Bindungswirkung der vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag kann grundsätzlich nur durch einen Aufhebungsvertrag seitens der entsprechenden Vertragspartner beseitigt werden. Ansonsten kann sich der Erblasser von der Bindung aus dem Erbvertrag u.a. nur dann befreien, wenn
- er sich den Rücktritt in dem Erbvertrag vorbehalten hat oder
- gegenüber dem Bedachten zur Pflichtteilsentziehung berechtigt wäre.
Der Erbvertrag ist nicht zu verwechseln mit einem Überlassungsvertrag zur vorweggenommenen Erbfolge, einem Erbschaftskauf oder dem Vertrag zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft.