Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind nur die mit dem Betrieb zusammenhängenden Ausgaben, wobei zu unterschieden ist zwischen Ausgaben für abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegüter sowie sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Inhalt:

1. Betriebliche Veranlassung
2. Betriebsausgaben für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter
3. Betriebsausgaben für abnutzbare Wirtschaftsgüter
4. Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

 

1. Betriebliche Veranlassung

Ausgaben sind grundsätzlich dann betrieblich veranlasst, wenn die Aufwendung in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht und eine private Mitveranlassung unbedeutent ist. Solche Aufwendungen können auch schon vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit anfallen, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit und eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Beispiele hierfür sind Finanzierungskosten, Gründungskosten und Anlaufkosten, Reisekosten zur Besichtigung potentieller Standorte, Planungskosten und Beratungskosten für einen Businessplan.

 

2. Betriebsausgaben für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Betriebsausgaben für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Aktiva) sind erst im Jahr der Veräußerung bzw. Entnahme ins Privatvermögen als Betriebsausgaben abziehbar. Beispiele für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sind Grundstücke, Software, Lizenzen, Wertpapiere und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

 

3. Betriebsausgaben für abnutzbare Wirtschaftsgüter

Betriebsausgaben für abnutzbare Wirtschaftsgüter sind nicht sofort als Betriebsausgaben abziehbar. Hier erfolgt der Abzug als Betriebsausgaben vielmehr im Wege der Abschreibungen, wobei zu unterscheiden ist zwischen

Nutzen Unternehmer ein Gebäude, eine Eigentumswohnung oder ein Teil davon zur Erzielung von Einkünften, können die entsprechenden Anschaffungskosten (bzw. Herstellungskosten) im Wege der Abschreibung auf einen bestimmten Zeitraum steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen. Das gleiche gilt für erworbene oder selbst hergestellte Anlagegüter, deren Anschaffungskosten (bzw. Herstellungskosten) im Wege der Abschreibungen auf die voraussichtliche Nutzungsdauer als Betriebsausgaben zu verteilen sind.

4. Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben

Sämtliche sonstige betriebliche Ausgaben sind im Rahmen der Einnahme-Überschußrechnung sofort abziehbar, sobald sie tatsächlich bezahlt worden sind, es sei denn es handelt sich um beschränkt abziehbare Betriebsausgaben.




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